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eVB-Nummer – Antworten auf alle wichtigen Fragen


Themen in diesem Artikel


Worum handelt es sich bei der eVB-Nummer?

Bei „eVB“ handelt es sich um eine Abkürzung für den Ausdruck „elektronische Versicherungsbestätigung“. Diese Bestätigung der Versicherung bezieht sich auf die Kfz-Versicherung bzw. Kfz-Haftpflicht und wird für die Zulassung eines Fahrzeugs bei einem Straßenverkehrsamt in Deutschland benötigt. Durch Vorlage der eVB-Nummer weist der Fahrzeuganmelder nach, dass es für das Fahrzeug einen Haftpflichtversicherungsschutz (Deckung) gibt.

In der eVB-Nummer sind zentrale Daten über das Fahrzeug sowie den Versicherungsnehmer enthalten.


Wie sieht die eVB-Nummer aus?

Die eVB-Nummer setzt sich aus sieben Zeichen zusammen, wobei Buchstaben und Zahlen vorkommen können. Es handelt sich dementsprechend um einen alphanummerischen Code.

Bei der eVB-Nummer dienen die ersten beiden Zeichen stets zur Identifizierung des Versicherers. Die fünf folgenden Zeichen werden bei der Generierung der eVB-Nummer per Zufallsprinzip kombiniert. Innerhalb der eVB-Nummern werden die Buchstaben „I“ und „O“ nicht verwendet, weil hier eine Verwechslungsgefahr mit den Zahlen „1“ und „0“ besteht.


Seit wann gibt es die eVB-Nummer?

Die eVB-Nummer gibt es seit März 2008. Sie wurde im Rahmen der Fahrzeugzulassungs-Verordnung – kurz: FZV – eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt gab es die so genannte Deckungskarte – besser bekannt als Doppelkarte – als Bestätigung für das Vorliegen einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Mit Einführung der eVB-Nummern bzw. des eVB-Verfahrens erfolgt die damit verbundene Datenverarbeitung zentral auf den Servern der eVB-Betreibergesellschaft GDV Dienstleistungs-GmbH (GDV DL).


Welchem Zweck dient die eVB-Nummer?

Mithilfe der eVB-Nummer können die deutschen Zulassungsbehörden schnell und einfach überprüfen, ob für ein Fahrzeug ein Versicherungsschutz besteht oder nicht. Dazu können die Zulassungsstellen über ein gesichertes Verfahren zum Datenaustausch beim Kraftfahrt-Bundesamt online auf die Daten, welche zum Fahrzeug hinterlegt sind, zugreifen.

Der Versicherte hat ab dem Zulassungstag seines Fahrzeuges dank der eBV-Nummer im Rahmen der vorläufigen Deckung einen gültigen Haftpflichtschutz und darf das Fahrzeug damit auf öffentlichen Straßen bewegen. Es besteht dementsprechend ein vollumfänglicher Haftpflichtschutz für das Fahrzeug, bevor der Versicherte die Versicherungsunterlagen erhalten und die erste Prämie bzw. den ersten Versicherungsbeitrag bezahlt hat.

Die eVB-Nummer bzw. die damit ausgestellte Versicherungsbestätigung des Kfz-Versicherers kann auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen verwendet werden, sofern diese im Zusammenhang mit der Zulassungsfahrt stehen. Hier sollte der direkte Weg zur Zulassungsbehörde genommen werden. Im Fall einer Verkehrskontrolle fragt die Polizei die Gültigkeit der eVB-Nummer telefonisch ab und prüft damit, ob ein Versicherungsschutz besteht. Man darf außerdem nur innerhalb des zuständigen oder angrenzenden Zulassungsbezirks unterwegs sein. Eine Fahrt ohne amtliches Kennzeichen ist auch trotz Vorliegen einer eVB-Nummer absolut verboten.


Wie fällt der Versicherungsschutz durch die eVB-Nummer aus?

Im Rahmen der eVB-Nummer gewährt die ausstellende Versicherungsgesellschaft stets den Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz. Dabei orientiert sich die Höhe der Mindestdeckungssumme je Schadensfall für Kraftfahrzeuge (PKW, Krafträder) nach Paragraf 4 des Pflichtversicherungsgesetzes.

Mindestdeckungssumme pro Schadensfall (gemäß §4 PflVG)

  • für Personenschäden: 7,5 Millionen Euro
  • für Sachschäden: 1,12 Millionen Euro
  • für reine Vermögensschäden: 50.000 Euro

Jeder Versicherungsanbieter kann allerdings frei entscheiden, ob er seinen Kunden höhere Versicherungssummen im Rahmen einer evB-Absicherung bietet. Häufig garantieren Versicherer in diesem Zusammenhang sogar Deckungssummen von bis zu 100 Millionen Euro für den Haftpflichtschutz.

Wer neben der Haftpflichtversicherung auch einen Kaskoschutz in Form einer Teilkasko oder Vollkasko für sein Fahrzeug wünscht, kann diesen bei seinem gewählten Versicherer beantragen. Damit die Deckung von Kaskoschäden auch bereits über die eVB-Nummer erfolgt, sollte man dieses bei der Versicherungsgesellschaft beantragen und sich schriftlich bestätigen lassen. Gleiches gilt übrigens auch für eine Kfz-Unfallversicherung. – Auch hier sollte man sich vorab eine schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zukommen lassen, dass der Versicherungsschutz schon im Rahmen der eVB-Deckung gegeben ist.


Wann brauche ich die eVB-Nummer?

Es gibt verschiedene Anlässe bzw. Verwaltungsvorgänge, für die eine eVB-Nummer benötigt wird – z.B.:

  • zur Neuzulassung eines Fahrzeugs
  • beim Wiederzulassen eines stillgelegten Fahrzeuges
  • beim Wechsel der Kfz-Versicherung (der neue Versicherer leitet die neue eVB-Nummer automatisch an die Zulassungsstelle, so dass man hier als Versicherungsnehmer nichts unternehmen muss)
  • bei der Ummeldung eines Fahrzeugs auf einen neuen Fahrzeughalter
  • bei technischen Veränderungen am Fahrzeug
  • bei einer Änderung von Kennzeichen oder Namen
  • bei einem Wohnortwechsel bzw. Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk
Eine Zulassung oder Ummeldung des Fahrzeugs ohne eine gültige eVB-Nummer ist nicht möglich.

Im Fall von Sonderkennzeichen (Kurzzeitkennzeichen für Probefahrten und Überführungsfahrten, Saisonkennzeichen oder rote Kennzeichen für Händler) gibt es spezielle eVB-Nummern von den Versicherern.

Wird ein Wechselkennzeichen beantragt, braucht man für jedes Fahrzeug eine eigene eVB-Nummer.

Für Exportfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen werden keine eVB-Nummern ausgestellt. Hier gibt der Versicherer eine Doppelkarte bzw. gelbe Versicherungsbestätigungskarte aus.


Für welche Fahrzeuge brauche ich eine eVB-Nummer?

Eine eVB-Nummer ist nicht nur für die Zulassung von PKW und LKW erforderlich, sondern auch, wenn Motorräder, Anhänger, Wohnwagen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit Straßenzulassung angemeldet oder umgemeldet werden. Im Prinzip ist die eVB-Nummer für alle Fahrzeuge notwendig, für die eine eigene Versicherung abgeschlossen werden muss.


Welche Vorteile bietet die eVB-Nummer?

Durch die eVB-Nummer haben sich Behördengänge vereinfacht, was für den Fahrzeuganmelder weniger Zeitaufwand bedeutet.

Darüber hinaus hat sich das eVB-Verfahren verglichen mit dem vorherigen Verfahren mit Papier-Doppelkarte als wesentlich unanfälliger für Fälschung und Missbrauch herausgestellt. In diesem Zusammenhang fällt z. B. die Zahl der Fahrzeuge in Deutschland, welche nicht versichert sind, mit einem Anteil von nur 0,001 % im internationalen Vergleich extrem gering aus.


Entstehen mir Kosten, wenn ich eine eVB-Nummer anfordere?

Die Versicherungsgesellschaften geben die eVB-Nummern kostenfrei aus. Wird die eVB-Nummer nicht genutzt, also kein Fahrzeug unter Verwendung der Nummer zugelassen oder umgemeldet, entstehen auch keine Kosten. Setzt jedoch Versicherungsschutz ein, also die Nummer wird zur Anmeldung oder Ummeldung genutzt. Dann muss man auch für die Kfz-Versicherung aufkommen. Kündigt man die Kfz-Versicherung direkt nach der Fahrzeuganmeldung, wird die Versicherung den Zeitraum des aktiven Versicherungsschutzes berechnen.


Welche Daten brauche ich für die Beantragung einer eVB-Nummer?

Um eine eVB-Nummer beim Kfz-Versicherer zu beantragen, braucht man:

  • Daten zum Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • sämtliche relevanten Technikdaten zum Fahrzeug (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I [Fahrzeugschein]) | liegt der Fahrzeugschein nicht vor, kann man die eVB-Nummer auch ohne anfordern, sofern man alle notwendigen Fahrzeugdaten wie Hersteller- und Typschlüsselnummer der Datum der Erstzulassung in anderer Form vorliegen hat
  • ggf. Angaben zu Schadenfreiheitsrabatten

Sollte man kein reguläres Kennzeichen, sondern z. B. ein Saisonkennzeichen bei der Zulassung beantragen wollen, sollte man dieses dem Versicherer gleich bei der Anfrage nach einer eVB-Nummer mitteilen.


Woher bekomme ich die eVB-Nummer?

Ausgestellt wird die eVB-Nummer vom für das Fahrzeug gewählten Versicherer, also der Gesellschaft, die das Fahrzeug versichert bzw. versichern soll. Sie lässt sich in der Regel schnell und unkompliziert online beantragen.

Schließt man seine Kfz-Versicherung neu online ab, erhält man die eVB-Nummer automatisch bzw. per Knopfdruck, um das Fahrzeug zulassen oder ummelden zu können.

Wendet man sich wegen der Kfz-Versicherung an einen niedergelassenen Versicherungsvertreter oder einen Versicherungsmakler, so erteilt dieser Auskunft über die eVB-Nummer.


In welcher Form erhalte ich die eVB-Nummer?

Diese Übermittlung der eVB-Nummer kann z. B. per Post oder auch direkt auf elektronischem Wege via E-Mail, per SMS oder auch (als Anhang) in einer WhatsApp-Nachricht erfolgen.

Dabei kann die eVB-Nummer in ein umfangreiches Schreiben eingebettet sein, wo weitere Informationen und z. B. auch gleich ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter zur Kfz-Zulassung integriert sind. Die reine Übermittlung bzw. die reine Kenntnis des siebenstelligen Zeichencodes ist allerdings auch ausreichend, so dass die eVB-Nummer z. B. auch einfach fernmündlich mitgeteilt werden kann.


Erhalte ich auch mit negativer Schufa eine eVB-Nummer vom Versicherer?

In Deutschland ist die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund dürfen Versicherungsgesellschaften private Fahrzeughalter nicht wegen eines negativen Eintrags in der Schufa ablehnen. Dementsprechend geben die Versicherer auch ohne positive Schufa-Auskubft eine eVB-Nummer heraus. Es kann aber sein, dass das Unternehmen vor Abschluss des Vertrages zunächst die Bonität prüft und die eVB-Nummer erst dann herausgibt, wenn der erste Beitrag an ihn entrichtet wurde.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Kfz-Versicherer bei negativer Schufa zwar den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug zulässt, aber keine Versicherung im Rahmen eines Teilkasko-Schutzes oder Vollkasko-Schutzes anbietet.

Lesen Sie hierzu auch: Autoversicherung mit bzw. trotz Schufa


Kann der Versicherer die durch Übermittlung der eVB-Nummer gegebene Deckungszusage widerrufen?

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag für seine Kfz-Versicherung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, hat die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, die durch die eVB erteilte vorläufige Deckungszusage auch rückwirkend außer Kraft zu setzen. Kommt es während der Phase der vorläufigen Deckungszusage zur Verwicklung in ein Unfallgeschehen, sollte man deshalb unbedingt darauf achten, dass die Zahlung der ersten Versicherungsprämie pünktlich bzw. fristgerecht erfolgt.

Der Kfz-Versicherer kann den Vertrag auch widerrufen, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages falsche Angaben – z. B. in Bezug auf sein Alter – gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann auch der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zu einer einseitigen Auflösung – egal durch welche Partei, ist vom Versicherungsnehmer für den in Anspruch genommenen Zeitraum bzw. für die Zeit der aktiven Versicherung des Fahrzeugs ein anteiliger Beitrag zu entrichten.


Ist der Erhalt einer eVB-Nummer bindend?

Wird die eVB-Nummer nicht zur Anmeldung oder Ummeldung eines Fahrzeuges genutzt, ist sie auch nicht bindend. Grundsätzlich bedeutet dieses, dass ein Wechsel des Kfz-Versicherers noch ganz einfach möglich ist, wenn man die bereits vorliegende eVB-Nummer noch nicht verwendet hat.

Wurde schon ein Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft über die Versicherung eines Fahrzeuges geschlossen, sollte man allerdings prüfen, ob ein Widerruf erforderlich ist.


Wie lange ist die eVB-Nummer gültig?

In der Regel ist eVB-Nummer nach Mitteilung durch den Kfz-Versicherer nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Wie lang dieser Zeitraum ist, legt jede Versicherungsgesellschaft selbst fest. Üblich sind meist Gültigkeitszeiträume zwischen drei und sechs Monaten, aber auch längere Fristen zur möglichen Verwendbarkeit der eVB-Nummer wie z. B. 18 Monate kommen in der Praxis vor.

Eine eVB-Nummer kann maximal 730 Tage (2 Jahre) gültig sein.

Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums wird eine eVB-Nummer automatisch ungültig.


Kann eine eVB-Nummer mehrfach verwendet werden?

Nein. Jede eVB-Nummer darf nur einmal genutzt werden.

Wer also zwei oder sogar noch mehr Fahrzeuge gleichzeitig anmelden oder ummelden möchte, braucht für jedes dieser Fahrzeuge eine eigene eVB-Nummer.


Was passiert, wenn ich die eVB-Nummer nicht verwende?

Wenn die eVB-Nummer nicht zur Anmeldung oder Ummeldung eines Fahrzeuges genutzt wird, wird sie nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsfrist automatisch ungültig.


Wie gehe ich vor, wenn meine eVB-Nummer ungültig geworden ist?

Wenn die eVB-Nummer ihre Gültigkeit verloren hat, kann man einfach eine neue beantragen.


Was mache ich, wenn ich die eVB-Nummer verloren habe?

Sollte die eVB-Nummer aus irgendwelchen Gründen abhanden gekommen sein, ist dieses kein großes Problem. Man wendet sich dann einfach an seinen Kfz-Versicherer und bittet um Übermittlung einer neuen eVB-Nummer.

Wenn man nach Verlust der eVB-Nummer befürchten muss, dass diese missbräuchlich durch Dritte verwendet werden könnte, sollte man die Nummer sperren lassen.


Was benötige ich zusätzlich zur eVB-Nummer, um ein Kfz zulassen zu können?

Neben der eVB-Nummer bzw. der Versicherungsbestätigung durch den Kfz-Versicherer benötigt man in Deutschland noch Folgendes für eine Neuzulassung oder Umschreibung eines Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I [Fahrzeugschein] mit gültigem TÜV-Eintrag, TÜV-Prüfbericht, bei einem abgemeldeten Kfz auch die Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II [Fahrzeugbrief]
  • Abgasuntersuchung [AU] Bescheinigung
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder alternativ Pass mit Meldebescheinigung

Sonderfall – Kfz-Zulassung durch Minderjährige
Minderjährige benötigen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise für die Kfz-Zulassung.

Sonderfall – Kfz-Zulassung durch Dritte
Lassen Dritte ein Fahrzeug zu, brauchen sie eine Vollmacht des Fahrzeughalters sowie seinen Personalausweis und natürlich auch den eigenen Personalausweis bzw. den Personalausweis des Fahrzeuganmelders.

Sonderfall – Kfz-Zulassung bei Gewerbetreibenden (Einzelpersonen)
Meldet man als Gewerbetreibender ein Fahrzeug an, benötigt man zusätzlich zu seinem Personalausweis auch noch die Gewerbeanmeldung.

Sonderfall – Kfz-Zulassung bei Firmen als juristische Personen (bspw. GmbH, KG, AG…)
Soll ein Fahrzeug auf eine Firma wie eine GmbH zugelassen werden, sind dazu ein kompletter Auszug aus dem Handelsregister, die Gewerbeanmeldung sowie der Personalausweis des Geschäftsführers bzw. der Personalausweis des Handlungsbevollmächtigten erforderlich.

Sonderfall – Kfz-Zulassung bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR)
Erfolgt die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, braucht man dazu, die Gewerbeanmeldung bzw. eine Bestätigung der zuständigen Kammer (z.B. bei Architekten oder Juristen), eine Einverständniserklärung aller Gesellschafter oder ggf. den Gesellschaftervertrag, um davon abweichende interne Regelungen nachzuweisen sowie die Personalausweise aller Gesellschafter.

Sonderfall – Kfz-Zulassung bei eingetragenen Vereinen (eV)
Will ein eingetragener Verein ein Fahrzeug anmelden, so sind dafür ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie der Personalausweis der vertretungsberechtigten Person nötig.

Sonderfall – Kfz-Zulassung bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Um ein Fahrzeug auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zuzulassen, braucht man eine Vollmacht auf einem Kopfbogen.

Weiterhin ist zu beachten, dass man für die Zulassung eines Fahrzeuges eine Konto-Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer in Form eines SEPA-Lastschriftverfahrens an das zuständige Hauptzollamt erteilen muss. Daran sollte man insbesondere dann denken, wenn man Dritte mit der Fahrzeuganmeldung oder Fahrzeugummeldung beauftragt.

Was mache ich, wenn die Zulassungsbehörde die eVB-Nummer nicht anerkennt?

Es kommt vor, dass die eVB-Nummer von der Zulassungsstelle nicht anerkannt wird. Dieses kann beispielsweise daran liegen, wenn die vom Versicherer übermittelten Daten nicht mit den Angaben auf dem Personalausweis übereinstimmen. Dazu reicht z. B. schon aus, dass der Versicherer lediglich den Rufnamen des Versicherungsnehmers aufgenommen hat, im Ausweis jedoch mehrere Vornamen niedergeschrieben sind.

In diesem Fall ruft man am besten bei seiner Versicherung an und bittet um Übermittlung einer neuen eVB-Nummer mit geänderten Daten. Eine nachträgliche Anpassung der mit einer eVB-Nummer hinterlegten Daten ist nicht möglich.


Kann ich mein Fahrzeug mit eVB-Nummer auch durch Dritte zulassen lassen?

Hat man selbst keine Lust, Zeit oder schlichtweg Probleme damit, einen Termin bei der Zulassungsbehörde zu bekommen, kann man die Fahrzeugzulassung auch durch einen Bevollmächtigten vornehmen lassen. Dazu kommen neben Verwandten und Freunden, auch z. B. Autohäuser bzw. Autohändler oder besondere Dienstleister, die sich u. a. auf das Anmelden oder Ummelden von Fahrzeugen spezialisiert haben, infrage.

Damit ein Dritter sich um die Zulassung des Fahrzeuges kümmern kann, ist u. a. eine Vollmacht nötig (s.o.).


Kann ich ein Fahrzeug mit einer für mich ausgestellten eVB-Nummer auch auf eine andere Person zulassen?

Soll das Fahrzeug nicht auf die Person, die die KfZ-Versicherung beantragt und die eVB-Nummer erhalten hat, zugelassen werden, so ist dieses grundsätzlich problemlos möglich. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die eVB-Nummer nicht auf eine andere Person übertragen werden kann.

Es wäre dann also so, dass die Person, die das Fahrzeug angemeldet hat, der Fahrzeughalter ist und die Person, für die die eVB-Nummer vom Versicherer ausgestellt wurde, der Versicherungsnehmer. Die Daten des Versicherungsnehmers sind in diesem Zusammenhang auch beim Straßenverkehrsamt hinterlegt.