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BGH-Entscheidung: Ein Sachverständiger muss unabhängig sein

Kann ein Angestellter einer Kfz-Versicherung als unabhängiger Sachverständiger gelten? Über diese Frage und die damit verbundenen Umstände und Folgen musste kürzlich der Bundesgerichtshof sein Urteil fällen.

Ein Abteilungsleiter der Versicherung als „Sachverständiger“?

Unabhängiger Gutachter

© Minerva Studio – Fotolia.com

Immer wieder ärgern sich Autobesitzer darüber, dass im Schadensfall die Höhe des Schadens vom eingesetzten Sachverständigen zu niedrig eingeschätzt wird. Besonders interessant wird die Sache jedoch, wenn der „Sachverständige“ für eben jene Versicherung arbeitet, die den Schaden anschließend regulieren soll.

Ein solcher Fall lag vor, als ein Autofahrer seiner Versicherung einen Glasbruchschaden meldete. Der Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft schätzte den Schaden eigenständig auf etwa 500 Euro. Da der Fahrzeugbesitzer große Zweifel an der Höhe der Schadenssumme hatte, beauftragte er eigenständig einen unabhängigen und vereidigten KFZ-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe. Diese stellte einen stark abweichenden Betrag fest und schätzte den Schaden auf mehr als 1.700 Euro.

So urteilten die Gerichte

Da die günstige Autoversicherung keinen Mitarbeiter als Ausschussmitglied des Sachverständigenverbandes nennen konnte und sich auch nicht auf eine Änderung der Schadenssumme in Höhe von Seiten des freien Sachverständigen festgestellten Schadens einlassen wollte, ging der Fall schließlich vor Gericht. Der Versicherte forderte die Regulierung der vollen Reparaturkosten sowie die Erstattung der Kosten, die für das Einschalten des unabhängigen Sachverständigen angefallen waren.

Nachdem die Vorinstanzen jeweils dem Versicherer Recht gaben, landete der Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof. Dieser schloss sich der Rechtsauffassung des Versicherten an und stellte fest, dass der von der Versicherung als Sachverständiger benannte Leiter einer Abteilung kein Sachverständiger im Sinne der AKB ist. Somit hätte der Kläger das Recht, diesen für den hier vorliegenden Fall zurückzuweisen.

Laut der Richter am BGH ist es nicht vereinbar, dass ein Versicherer einen eigenen Mitarbeiter als Sachverständigen benennt, da es sich in diesem Fall nicht um einen Dritten handelt, der laut Versicherungsbedingungen zur Einschätzung des Schadens gefordert wird. Das Urteil dürfte für viele Versicherte eine Signalwirkung besitzen und noch häufig als Grundsatzurteil in der Zukunft genutzt werden.

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